Aufgrund ihrer langen Laufzeit werden Alternative Investments häufig von einer Generation zur nächsten vererbt. Dabei müssen einige rechtliche und steuerliche Grundlagen beachtet werden, etwa dann, wenn die unternehmerische Beteiligung nicht an eine Einzelperson, sondern an eine Erbengemeinschaft weitergegeben wird.
Rechtliche und steuerliche Aspekte
Im Erbfall gibt es bei Alternative Investments eine Reihe von rechtlichen und steuerlichen Aspekten zu beachten. Einfluss, an wen und wie die unternehmerische Beteiligung vererbt werden kann, haben unter anderem die Rechtsform der Gesellschaft und der Gesellschaftsvertrag. Dieser entscheidet beispielsweise darüber, was im Falle einer Erbengemeinschaft passiert. Die Teilung des Anteils entsprechend der Erbanteile oder das Einsetzen eines Bevollmächtigten, der dann die Rechte und Pflichten für die Erbengemeinschaft wahrnimmt sind unter anderem Aspekte, die in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Im Zweifel kann hier ein Anwalt weiterhelfen, die rechtlichen Aspekte zu klären.
Erbschaftssteuer und Liquidierung
Grundsätzlich wird auch für vererbte Anteile geschlossener Fondsbeteiligungen eine Erbschaftssteuer erhoben. Häufig gelten gewerbliche Fonds jedoch als privilegiertes Betriebsvermögen, was eine teilweise oder sogar vollständige Verschonung von der Erbschaftssteuer ermöglicht. Da aktuelle Gerichtsurteile jedoch die Besserstellung von Unternehmenserben einschränkt, ist derzeit die zukünftige Besteuerung der vererbten Fondsanteile schwer zu prognostizieren.
Ein zentrales Thema für viele Erben ist häufig die Liquidierung des Fondsanteils. Für diesen gilt allerdings auch im Erbfall die ursprüngliche Laufzeit, d.h. eine Kündigung o.ä. ist nicht möglich. Wird das Kapital trotzdem nach dem Erbfall benötigt, gibt es aber die Möglichkeit eines möglichen Verkaufs der Anteile über den Zweitmarkt geschlossener Fondsbeteiligungen. Ob das wirtschaftlich attraktiv ist, muss im Einzelfall anhand des konkreten Handelskurses bewertet werden.