Alternative Investments können nicht nur in einem Erbfall, sondern auch bereits vorher übertragen werden. Zumeist geschieht dies in Form einer Schenkung. Während dieses Prozesses gilt es jedoch, verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.
Übertragung der Fondsanteile als Schenkung
Aufgrund der Laufzeiten von geschlossenen Fondsbeteiligungen werden ihre Beteiligungen nicht selten von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das kann zum einen klassisch bei einem Erbfall passieren, zum anderen aber auch als vorweggenommene Erbfolge noch zu Lebzeiten des Erblassers. In diesem Fall wird häufig eine Schenkung genutzt, um Fondsanteile zu übertragen – doch mit einer Verpackung und Schleife ist es an dieser Stelle nicht getan.
Rechtliche Grundlage
Laut § 518 des BGB ist auch für eine Schenkung eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein Mangel an der Form wird aber durch den Vollzug der Schenkung, also der Übertragung der Fondsanteile, geheilt. Fallen der Zeitpunkt des Vertrages und der der Schenkung auseinander, dann sollten Rückforderungsrechte festgehalten werden oder falls eine Widerrufsmöglichkeit unter bestimmten Umständen besteht, ist der Gang zum Notar jedoch Pflicht. Das gilt ebenso, wenn der Fondsanteil beispielsweise auch auf ein eventuelles späteres Erbe Anrechnung finden soll. Zu beachten sind bei der Schenkung auch etwaige Vorgaben im Gesellschafts- und Treuhandvertrag. Diese können unter anderem den Zeitpunkt der Übertragung oder damit verbundene Gebühren definieren.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der im Rahmen einer Schenkung von Fondsanteilen zu beachten ist, ist die Haftung. So haften beispielsweise beide Parteien, solange die Zeichnungssumme nicht vollständig geleistet ist. Gleichermaßen besteht für den Schenker eine fünfjährige Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die bis zur Schenkung entstanden sind.